Allgemeine Geschäfts­bedingungen

HÄUSLER KG Systemhaus, Rastatt

I. Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich

Die HÄUSLER KG wird im Folgenden „HÄUSLER KG“ genannt, der Vertragspartner „Besteller“.

Die folgenden Vertragsbedingungen der HÄUSLER KG gelten für alle vertraglichen Beziehungen der Parteien, durch Erteilung des Auftrages werden sie anerkannt und gelten auch ohne wiederholte Bekanntgabe für zukünftige Vertragsbeziehungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist.

Andere Regelungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von der HÄUSLER KG ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt worden sind.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Alle Vereinbarungen werden erst durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die mit unseren Vertretern getroffen werden.

Angebote sowie hierzu gehörende Unterlagen erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Angebotsbindung ergibt sich aus dem Angebotstext. Angebote können nur binnen der dort angegebenen Bindungsfrist angenommen werden, längstens jedoch 1 Monat nach Vorlage.

Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens der HÄUSLER KG oder durch Erbringung der Vertragsleistung zustande. An allen Angeboten, damit verbundenen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2. Vertragsgegenstand und Leistungen

 Der Gegenstand der Leistungen der HÄUSLER KG ist vielschichtig. In Abhängigkeit zu den in Anspruch genommenen Leistungen kommen folgende Leistungsgegenstände in Betracht. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Angebots- und Ausschreibungsunterlagen, vorrangig geltenden Lizenzbedingungen eines Herstellers sowie aus den in Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen.

Gegenstand der vertraglichen Beziehungen zwischen der HÄUSLER KG und dem Besteller können beispielsweise Kauf, werkvertragliche Leistungen, Dienstleistungen, gemischte Verträge, Serviceverträge, Miete von Hard- und Software, Beratungsleistungen oder Lizenzen sein.

3. Höhere Gewalt

 Für Ereignisse höherer Gewalt, die der HÄUSLER KG die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die HÄUSLER KG nicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.

Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die HÄUSLER KG auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.

Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

4. Geheimhaltung

 Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i. S. d. §§ 15 ff AktG. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

Die HÄUSLER KG ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, die zur Vertragserfüllung eingesetzt werden, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.

5. Preise und Angebote

 Die Preise und Angebote der HÄUSLER KG gelten freibleibend vorbehaltlich Lieferungsmöglichkeit und verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart, stets ab Erfüllungsort Rastatt, unter der Voraussetzung Fracht- und spesenfreier Anlieferung.

Von der HÄUSLER KG genannte Preise in Angeboten und Preislisten beruhen auf den am jeweiligen Tag der Angebotsabgabe, bzw. Preislistenerstellung vorhandenen Kostenelementen, wie Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw. Sollten sich diese bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, behält sich die HÄUSLER KG eine entsprechende Berichtigung vor. Sind feste Preise vereinbart und ändern sich danach die für die Fertigung der HÄUSLER KG maßgeblichen Kostenelemente insgesamt nicht unerheblich, so wird über eine angemessene Preisänderung verhandelt. Scheitern die Verhandlungen, so ist die HÄUSLER KG zum Rücktritt berechtigt.

Sämtliche von der HÄUSLER KG genannten Preise sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Höhe.

Die Bewilligung eines Rabattes erfolgt stets unter der Bedingung, dass der Kaufpreis fristgemäß in voller Höhe eingeht.

Irrtümer in Angeboten, Kalkulation, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. und Schreibfehler darin binden die HÄUSLER KG nicht.

Die HÄUSLER KG stellt, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:

  • den Ersatz irreparabler Teile;
  • Mehrkosten für Serviceleistungen, die auf Wunsch des Bestellers außerhalb der bei der HÄUSLER KG üblichen Geschäftszeiten erbracht werden;
  • vom Besteller gewünschte system- oder netzbedingte, notwendige und behördlich geforderte Änderungen am System, wie B.: Änderungen des Leistungsumfanges, der Benutzerdaten, des Aufstellungsortes;
  • die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch nicht ordnungsgemäßen Gebrauch oder durch sonstige vom Serviceunternehmen nicht zu vertretende Umstände entstanden sind und die hierbei anfallenden Fahrtkosten;
  • alle von Netzanbietern oder sonstigen Dritten zu vertretende Arbeiten und Störungsbeseitigungen.

Bei Übernahme des Services für ein in Betrieb befindliches System oder bei Wiederinbetriebnahme eines Systems werden die erste Überprüfung und eine sich dabei als notwendig erweisende Instandsetzung zu den jeweiligen Listenpreisen ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

6. Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein, sofern die Vertragsparteien nicht eine abweichende Regelung getroffen haben.

Bei einem vom Besteller erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht die HÄUSLER KG den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA- Vorabankündigung vom vereinbarten Konto ab.

Bei Dauerschuldverhältnissen richtet sich der Abrechnungszeitraum nach den jeweiligen vertraglichen Regelungen. Soweit darin nichts anderes vereinbart, ist das Entgelt für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus fällig.

Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Besteller steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zu.

Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Besteller der HÄUSLER KG die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.

7. Verzug

Im Fall des Verzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Für den Fall der Vereinbarung eines Dauerschuldverhältnisses oder der Vereinbarung von Ratenzahlungen kann die HÄUSLER KG das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der Besteller sich mit mehr als einer Teilzahlung bzw. einem nicht unerheblichen Teil der Gesamtforderung in Verzug befindet.

Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen des Zahlungsverzugs bleibt der HÄUSLER KG vorbehalten.

8. Versand und Gefahrübergang

Der Besteller trägt die Kosten des Versandes.

Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die HÄUSLER KG die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat.

Der Besteller wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie die HÄUSLER KG und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten (§ 377 HGB).

9. Mitwirkungspflichten des Bestellers, Verhalten des Bestellers

Die HÄUSLER KG und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung von Lizenzprodukten, insbesondere Software und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Besteller beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind.

Der Besteller unterrichtet die HÄUSLER KG unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Besteller wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der HÄUSLER KG überlassen oder nur im Einvernehmen mit der HÄUSLER KG führen.

Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden, Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

Der Besteller stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, in der technisch angemessenen Form, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die HÄUSLER KG erbracht werden.

Der Besteller gewährt den Mitarbeitern von der HÄUSLER KG bei deren Arbeiten im Betrieb des Bestellers jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u.a., dass der Kunde:

  • sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht;
  • dafür sorgt, dass den von der HÄUSLER KG eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu den jeweiligen Räumen, Bereichen Geräten und Systemen, gleich welcher Art gewährt wird;
  • zugunsten der HÄUSLER KG dafür sorgt, dass die Arbeitsschutzvorschriften erfüllt werden;
  • der HÄUSLER KG rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen, insbesondere etwaige Zugangsdaten oder Passwörter, zur Verfügung stellt;
  • der HÄUSLER KG, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sein müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung

Datenträger, die der Besteller zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Besteller der HÄUSLER KG alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt die HÄUSLER KG von allen Ansprüchen Dritter frei.

Für die vom Besteller gestellten Daten, Informationen, Bilder, Inhalte, Layouts etc. und deren rechtmäßiger Verwendung ist ausschließlich der Besteller verantwortlich. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Besteller der HÄUSLER KG alle daraus entstehenden Schäden und stellt die HÄUSLER KG von allen Ansprüchen Dritter frei. Eine Haftung der HÄUSLER KG diesbezüglich ist ausgeschlossen.

Erbringt der Besteller eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.

Im Fall der Durchführung von Montageleistungen hat der Besteller seine Montagebereitschaft auf Anforderung der HÄUSLER KG durch Unterschriftenleistung zu erklären.

10. Datensicherung

Der Besteller stellt eine durchgehende und ordnungsgemäße Datensicherung seiner IT- Systeme sicher. Hierzu verwendet der Besteller angemessene technische Einrichtungen und führt die Datensicherung in solchen zeitlichen Abständen durch, die seinem individuellen Sicherheitsbedürfnis und der Branchenangemessenheit entsprechen. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die Datensicherung seitens der HÄUSLER KG nur dann erfolgt, wenn diese ausdrücklich Gegenstand der Beauftragung ist.

Im Fall eines Datenverlustes haftet die HÄUSLER KG nur für die Wiederherstellungskosten, basierend auf einer ordnungsgemäßen Datensicherung, nicht für den Betriebsausfall.

11. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

Die HÄUSLER KG haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet die HÄUSLER KG jedoch nicht auf einen nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.

Die HÄUSLER KG haftet nicht bei fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten.

Die vorstehend Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Die Haftungssumme ist in jedem Fall auf den jeweils vereinbarten Auftragswert begrenzt.

Soweit die Haftung in den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der HÄUSLER KG.

Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Eigentumsvorbehalt

Die HÄUSLER KG behält sich das Eigentum an Sachen und einzuräumenden Rechten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind die Rechte nur vorläufig und durch die HÄUSLER KG frei widerruflich eingeräumt. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die HÄUSLER KG erlischt das Recht des Bestellers zur Weiterverwendung der Software, Hardware oder sonstiger technischer Baugruppen, Gegenständen. Sämtliche vom Besteller angefertigte Programmkopien müssen gelöscht werden.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der HÄUSLER KG. Das Eigentum geht erst dann über, wenn alle Zahlungsverpflichtungen, einschließlich Nebenkosten, beglichen sind.

Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist ihm untersagt. Falls der Besteller

die Ware auf Kredit weiter liefert, ist er verpflichtet, sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten.

Außerdem tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierenden Ansprüche die durch die Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an die HÄUSLER KG ab. Auf Verlangen der HÄUSLER KG ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und der HÄUSLER KG die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszuhändigen.

Der Besteller ist verpflichtet, die HÄUSLER KG von Pfändungen und sonstigen Einschränkungen seines Eigentums sofort zu benachrichtigen. Er hat die Kosten für die Beseitigung der Zwangsmaßnahmen zu tragen. Übersteigt der Wert der der HÄUSLER KG gegebenen Sicherheit unsere Forderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 20 %, so ist die HÄUSLER KG auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach eigener Wahl verpflichtet. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller objektiv wertlos ist.

13. Subunternehmer

Die HÄUSLER KG ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Die HÄUSLER KG haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

Die HÄUSLER KG oder von ihr beauftragte Subunternehmer erbringen die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungen, soweit nicht abweichend geregelt, in Ländern der Europäischen Union. Die HÄUSLER KG oder von ihr beauftragte Subunternehmer können den Ort der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen auch in Länder außerhalb der Europäischen Union verlagern, soweit dem Bestellern hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen.

II. Besondere Regelungen

1. Besondere Regelungen   bei   Kauf   von    Software,   Hardware   oder sonstigen Gegenständen und typengemischten Verträgen

 

a) Sachmängel

Im Fall von Sachmängeln ist die HÄUSLER KG berechtigt, nach eigener Wahl eine Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) durchzuführen. Der HÄUSLER KG ist mindestens zweimal das Recht zur Nachbesserung oder Neulieferung unter Wahrung angemessener Fristen einzuräumen.

Die Beseitigung von Mängeln an Software, Hardware oder sonstigen Gegenständen erfolgt nach Wahl von der HÄUSLER KG durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes oder durch Fehlerumgehung. Bis zur Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes stellt die HÄUSLER KG eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels, wenn dies der HÄUSLER KG bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar ist.

Bei einer nur unerheblichen Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit kann der Besteller nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für eine die Funktionstauglichkeit nicht einschränkende unerhebliche Abweichung der Leistung von der HÄUSLER KG von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Anspruch wegen eines Sachmangels.

Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung der HÄUSLER KG ist jedoch, dass

  • der Fehler vom Besteller ausreichend beschrieben wird und für die HÄUSLER KG bestimmbar ist;
  • festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung der vorgesehenen Form gemeldet werden;
  • erforderliche Unterlagen für die Fehlerbeseitigung der HÄUSLER KG zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden;
  • der Besteller nicht in die Software, Hardware oder sonstigen Gegenständen eingegriffen oder sie geändert hat;
  • die Software, Hardware oder sonstigen Gegenständen unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird;
  • systemseitig ein Änderungs- Nachverfolgungsprotokoll bereitgestellt wird

Die HÄUSLER KG gewährleistet, dass die Lösung die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

Hat die HÄUSLER KG nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Besteller die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der HÄUSLER KG zugrunde gelegt.

Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von HÄUSLER KG erbrachten Leistungen, die der Besteller ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Besteller nach Erkennbarkeit eines Mangels

diesen nicht unverzüglich schriftlich bei HÄUSLER KG rügt (§ 377 HGB) oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.

Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch die HÄUSLER KG basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Besteller innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.

Liefert die HÄUSLER KG dem Besteller gebrauchte Produkte, erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

b)    Rechtsmängel

Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertragliche vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind.

Bei Rechtmängeln leistet die HÄUSLER KG dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder sie die vertragsgegenständliche Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.

Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller gegenüber der HÄUSLER KG ein Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung zu.

Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch die HÄUSLER KG basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kunden innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.

2. Besondere Regelungen bei Werkvertrag

 

a) Vertragsgegenstand

Die HÄUSLER KG erbringt bei Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Softwareerstellungs- und sonstige Werkleistungen. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.

Sofern es sich bei der vereinbarten Werkleistung um Softwareerstellung handelt, ist Bestandteil des Leistungsumfangs ein Vervielfältigungsstück der Software im Objektcode sowie eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe).


b) Abnahme

Bei Werkleistungen kann die HÄUSLER KG Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.

Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der HÄUSLER KG erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklären. Die HÄUSLER KG ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.

Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.

Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

c) Mängel bei Werkleistungen

Die vorstehenden Regelungen zum Umgang mit Mängeln im Kaufvertrag gelten entsprechend.

3. Besondere Regelungen bei Dienstleistungen, Serviceverträgen

a) Serviceverträge, Laufzeit/Kündigung

Die Leistungen sind unter anderem Service und Wartung von IT-Systemen, Telekommunikationsanlagen, allgemeine IT-Betreuung, Management von Mobilfunk-, Festnetz- und Datenverträgen, Multimedia-Lösungen, SAT-Anlagen, Fernwartungslösungen. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den jeweiligen vertraglichen Regelungen.

Der jeweilige Servicevertrag beginnt ab dem im Servicevertrag bezeichneten Datum mit der benannten Laufzeit. Der Servicevertrag ist für beide Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit um jeweils weitere 12 Monate, wenn nicht spätestens 3 Monate vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Zur Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung der Kündigung ausreichend.

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

aa. Störungsmanagement         und        Durchführung         von        Maßnahmen         zur Störungsverhinderung/-beseitigung bei Software und Hardware

 Die HÄUSLER KG wird im Rahmen der Systempflege rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche ordnungsgemäße Störungsmeldungen des Bestellers unter Vergabe einer Kennung entgegen nehmen, den vereinbarten Störungskategorien zuordnen und anhand dieser Zuordnung die vereinbarten Maßnahmen zur Analyse und Bereinigung von Störung durchführen. Auf Wunsch des Bestellers bestätigt die HÄUSLER KG dem Besteller den Eingang der Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung.

Jede Störung, unabhängig ob sich der Ursprung in der Software oder Hardware befindet, wird nach erster Sichtung einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

  • schwerwiegende Störung
    Die Störung macht die Nutzung der Wartungssoftware unmöglich oder erlaubt die Nutzung nur mit schwerwiegenden Einschränkungen. Der Besteller kann dieses Problem nicht in zumutbarer Weise umgehen und deswegen unaufschiebbare Aufgaben nicht erledigen.
  • sonstige Störung
    Die Störung schränkt die Nutzung der Wartungssoftware durch den Besteller mehr als nur unwesentlich ein, ohne dass eine schwerwiegende Störung vorliegt.
  • sonstige Meldung
    Störungsmeldungen, die nicht in die beiden vorstehenden Kategorien fallen, werden den sonstigen Meldungen zugeordnet. Sonstige Meldungen werden von der HÄUSLER KG nach den dafür getroffenen Vereinbarungen behandelt.

Bei Meldungen über schwerwiegende und sonstige Störungen wird die HÄUSLER KG entsprechend der im jeweiligen Vertrag festgelegten Reaktionszeiten anhand der durch den Besteller mitgeteilten Umstände entsprechende Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren. Ist die mitgeteilte Störung nach erster Analyse nicht im Rahmen des Einsatzes der Wartungssoftware begründet, teilt die HÄUSLER KG dies dem Besteller unverzüglich mit, um dessen Maßnahmen zu Problembereinigung zu unterstützen.

Sonst wird die HÄUSLER KG entsprechende Maßnahmen zur weitergehenden Analyse und Bereinigung einer mitgeteilten Störung veranlassen.

Die HÄUSLER KG wird dem Besteller bei ihm vorliegende Maßnahme zur Umgehung oder Bereinigung einer Störung, etwa Handlungsanweisungen oder Änderungen der Wartungsoftware unverzüglich zur Verfügung stellen oder – bei Drittsoftware – die Störungsmeldung zusammen mit seinen Analyseergebnissen dem Vertreiber oder Hersteller der Software mit der Bitte um Abhilfe übermitteln.

Der Besteller wird Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung von Störungen unverzüglich übernehmen und der HÄUSLER KG etwa verbleibende Störungen unverzüglich erneut melden.

Soweit im Vertrag vereinbart, überlässt die HÄUSLER KG dem Bestellern bestimmte neue Stände der Wartungsoftware, um diese auf dem aktuellen Stand zu halten und Störungen vorzubeugen. Die HÄUSLER KG überlässt dem Besteller dazu Updates der Wartungsoftware mit technischen Modifikationen und Verbesserungen sowie kleineren funktionalen Erweiterungen und Verbesserungen. Weiterhin überlässt die HÄUSLER KG dem Besteller dazu Patches mit Korrekturen zur Wartungsoftware und sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen.

Vom Leistungsumfang nicht umfasst sind die Überlassung von Upgrades mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen und notwendige Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen zu pflegenden Software realisieren lassen. In diesem Fall kann die HÄUSLER KG eine angemessene zusätzliche Vergütung nach vorheriger schriftlicher Ankündigung verlangen. Erteilt der Besteller hierzu nicht schriftlich sein Einverständnis, kann die HÄUSLER KG den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

bb. Servicevertrag für das Management von Mobilfunk-, Festnetz- und Datenverträge

Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den jeweiligen vertraglichen Regelungen.

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Änderungen, Verlängerungen als auch Neuschaltungen von Mobilfunk-, Festnetz- oder Datenverträgen sowie den Kauf subventionierter Hardware ausnahmslos über die HÄUSLER KG zu tätigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung

verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 250 € je Vertrag bzw. Rufnummer und Vorgang.


b) Beratungsleistungen bei technischen Angelegenheiten

 Die HÄUSLER KG erbringt bei Vereinbarung Beratungs- und Unterstützungsleistungen für den Besteller. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.

Die Leistungen von der HÄUSLER KG erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Bestellers in einem Vorhaben, das der Besteller in alleiniger Verantwortung durchführt. Die HÄUSLER KG übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.

Die HÄUSLER KG berät den Besteller im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der Wartungsoftware, Hardware oder sonstiger technischer Baugruppen sowie einzelnen funktionalen Aspekten. Diese Leistungen werden zu den üblichen Geschäftszeiten der HÄUSLER KG und soweit möglich erbracht. Die HÄUSLER KG kann zur Beantwortung von Anfragen auf die dem Besteller vorliegende Dokumentation für die Wartungsoftware verweisen. Weitergehende Leistungen, etwa andere Ansprechzeiten und -fristen sowie Rufbereitschaften oder Einsätze der HÄUSLER KG vor Ort beim Besteller sind vorab ausdrücklich zu vereinbaren.

c) Webseiten-Management, Beratungsleistungen über strategisches Marketing

 Vertragsgegenstand können sein:

  • die Erstellung und Pflege redaktioneller Inhalte von Webseiten
  • Grafikdienstleistungen (z.B. webgerechte Bildbearbeitung
  • Vertriebsorientiertes Webseiten-Management
  • Erstellung, Betreuung und Optimierung von Onsite-Marketingkampagnen
  • Erstellung und Versand von Newslettern
  • Aufbau, Betreuung und Management von Social Media Kanälen (Multi Channel Marketing)

Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus den jeweiligen vertraglichen Regelungen.

d) Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk)

Die HÄUSLER KG stellt dem Kunden eine Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk) zur Verfügung, die Anfragen dazu autorisierten Personals des Bestellers im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der Wartungsoftware des Wartungsgegenstandes sowie einzelnen funktionalen Aspekten bearbeitet. Die Hotline/der Helpdesk umfasst keine Leistungen die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Wartungsoftware des Wartungsgegenstandes in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Wartungsoftware des Wartungsgegenstandes durch den Kunden oder Dritte stehen. Der Kunde benennt gegenüber dem Anbieter fachlich und technisch entsprechend qualifiziertes Personal, das mit der Wartungsoftware/dem Wartungsgegenstand vertraut ist. Die Hotline/der Helpdesk nimmt ordnungsgemäße Anfragen während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters per E-Mail, Telefax und Telefon entgegen und wird diese im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Die Hotline/der Helpdesk kann zur Beantwortung auf dem Besteller vorliegende Dokumentationen und sonstige Ausbildungsmittel für die Wartungsoftware/den Wartungsgegenstand verweisen. Soweit eine Beantwortung durch die Hotline/den Helpdesk – wie insbesondere bei Anfragen zu nicht von der HÄUSLER KG hergestellter Software bzw. nicht von ihr hergestellter oder vertriebener Hardware – nicht möglich oder nicht zeitnah möglich ist, wird die HÄUSLER KG die Anfrage zur Bearbeitung weiterleiten. Weitergehende Leistungen der Hotline/des Helpdesk, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten, sind vorab ausdrücklich, z.B. in einem gesonderten Service-Level-Agreement, zu vereinbaren.

4. Besondere Regelungen bei Lizenzvertrag

Soweit Lizenzen Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sind, ist zu unterscheiden zwischen hinzuerworbener Software (Fremdsoftware), deren Inhaber Dritte sind, und solcher Software, die durch die HÄUSLER KG entwickelt wird und deren Inhaber die HÄUSLER KG ist.

Fremdsoftware wird immer nur im Rahmen der jeweiligen Lizenzbedingungen des Lizenzinhabers überlassen, in der Regel als einfaches Nutzungsrecht.

Die HÄUSLER KG überträgt nach vollständiger Bezahlung in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin eigener Software dem Besteller das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche nicht unterlizensierbare Recht, die spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen; eine limitierte Nutzungsdauer kann vertraglich bestimmt werden. Der Besteller erwirbt dabei das Recht, die Software bei sich innerhalb eines lokalen Netzes oder über einen Dienstleister (externer Server) in dem Umfang zu nutzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der vertraglichen Grundlage aufgeführte Anzahl von Lizenzen und/oder gegebenenfalls getroffenen Sondervereinbarungen zum Umfang des Nutzungsrechts (Lizenzvereinbarung).

Weitergehende vermögensrechtliche Befugnisse des Bestellers an der Software, insbesondere jedwede Art von Vermarktung oder Verwertung gegenüber Dritten wie Vermietung, Verleihung oder Veräußerung sind ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart. Entsprechendes gilt für jede nicht ausdrücklich genehmigte, über den

Umfang bestimmungsgemäßer Benutzung hinausgehende Vervielfältigung, Nutzung, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software sowie jeder Form von Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen der Software und der zugehörigen Dokumentation.

Die Lizenz verliert automatisch ihre Wirksamkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Besteller gegen irgendeine Bestimmung dieses Vertrages oder weitergehender vereinbarter oder einbezogener Lizenzbedingungen verstößt. Im Falle der Beendigung ist der Besteller verpflichtet, die Software sowie alle Kopien hiervon zu vernichten. Der Besteller kann den Lizenzvertrag jederzeit dadurch beenden, dass er die Software einschließlich aller Kopien vernichtet.

Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software.

Die HÄUSLER KG bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an der dem Besteller überlassenen Software einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Bestellers durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der HÄUSLER KG über. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die HÄUSLER KG abgetreten. Die HÄUSLER KG nimmt die Abtretung hiermit an.

Die Nutzungsrechte des Bestellers an neuen Versionen und an sonstigen Korrekturen der Wartungsoftware entsprechen den Nutzungsrechten an der vorhergehenden Version der Wartungsoftware. Hinsichtlich der Nutzungsrechte treten die Rechte an den neuen Versionen und sonstigen Korrekturen nach einer angemessenen Übergangszeit – die in der Regel nicht mehr als einen Monat beträgt – an die Stelle der Rechte der vorangegangenen Versionen und sonstigen Korrekturen. Der Besteller darf ein Vervielfältigungsstück archivieren.

Der Besteller darf zur Sicherung von Software eine Vollkopie der Software erstellen. Der Besteller hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen, im Fall von neuen Versionen sind diese mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

Darüber hinaus ist der Besteller nicht berechtigt, die Software zu kopieren. Die teilweise Vervielfältigung des schriftlichen Materials für interne Zwecke ist gestattet, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. Gegebenenfalls benötigte zusätzliche technische Beschreibungen und Dokumentationen sind über die HÄUSLER KG zu beziehen.

Sofern ein Recht zum Weiterverkauf im Einzelfall vereinbart ist, darf beim Weiterverkauf der Software der Besteller Rechte an der Software und dem Benutzerhandbuch im gleichen

Umfang übertragen, wie diese ihm zur Erfüllung dieses Vertrages übertragen werden. Der Besteller ist verpflichtet, Programmkopien zu übergeben oder nicht übergebene Kopien zu vernichten und den Dritten seinerseits vertraglich zu verpflichten, die Software und das Benutzerhandbuch nur in dem hier beschriebenen Umfang zu nutzen.

Soweit es nach dem Urheberrechtsgesetz oder vertraglich nicht ausdrücklich gestattet ist, darf der Besteller kein Reverse Engineering, keine Disassemblierung, keine Rückassemblierung und keine Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen oder die Software auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln oder umwandeln zu lassen.

Für jeden schuldhaften vertragswidrigen Fall der Ermöglichung der Nutzung der Software und des Benutzerhandbuches durch Dritte, des Herstellens einer nichtgenehmigten Kopie oder der Nutzung der Software auf weiteren Rechnern hat der Besteller jeweils einen Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zu zahlen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die HÄUSLER KG einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt der HÄUSLER KG vorbehalten.

Der Besteller hat der HÄUSLER KG auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen sowie Art und Umfang seiner gegen diesen aus der unberechtigten Programmüberlassung bestehenden Ansprüche unverzüglich mitzuteilen.

Wird dem Besteller von Werkleistungen ein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich eingeräumt und wird der Vertrag vom Besteller bis zur vollständigen Fertigstellung der Werkleistung aus Gründen, die die HÄUSLER KG nicht zu vertreten hat, gekündigt, so erhält der Besteller an den übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein einfaches Nutzungsrecht.

Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige beispielsweise der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

III. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrags hiervon unberührt.

Die Vertragsparteien werden – gegebenenfalls in der gebührenden Form – die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen bzw. die Vertragslücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit welcher der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.

Ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Vertrag und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche ist Rastatt.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und der rechtsverweisenden Normen des deutschen Rechts, insbesondere des EGBGB.